E-Commerce-Recht
Der Online-Handel ist nach wie vor ein Wachstumsmarkt, weshalb es für immer mehr Unternehmen unverzichtbar ist, ihre Produkte und Dienstleistungen online anzubieten. Internethändler verkaufen jedoch nicht nur über den klassischen Webshop, sondern sind zunehmend auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay, Dawanda & Co. präsent. Das E-Commerce- und IT-Recht gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Pflichtinformationen bei B2C
Online-Händler müssen vor allem beim Verkauf an Verbraucher, dem B2C-Bereich, zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften beachten. Angefangen mit einem korrekten Impressum über Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, AGB und Kundeninformationen sowie dem Link zur OS-Plattform. Diese Pflichten müssen nicht nur im Onlineshop beachtet werden, sondern auf allen Online-Marktplätzen, über die Unternehmer verkaufen.
Fehler bei der Widerrufsbelehrung als Klassiker
Obwohl der Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsbelehrung bereitstellt, die nach dem Baukastenprinzip für den Einzelfall zusammengestellt werden kann, ist dieses Muster aufgrund der vielen Kombinationsmöglichkeiten fehleranfällig. Fehler in der Widerrufsbelehrung sind nach wie vor einer der häufigsten Abmahngründe im Internetrecht. Gerade bei Verkäufen über Online-Marktplätze wird oft vergessen, dass hier ebenso wie im klassischen Onlineshop eine korrekte Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular zwingend erforderlich ist.
Abmahnsichere AGB
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sollen Verbraucher besonders geschützt werden. Deshalb ist eine korrekte Information über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen ebenso ein Muss wie die Verwendung der sogenannten Button-Lösung. Daneben sind Hinweise zu den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften und zur Speicherung des Vertragstextes genauso notwendig wie Einzelheiten zu Lieferung, Versand und den Zahlungsbedingungen. Wer in seinen AGB versucht, die Verbraucherrechte auszuhebeln oder zu umgehen, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und riskiert unnötige Abmahnungen.
Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände
Verstöße gegen Vorschriften zum Verbraucherschutz oder Vorgaben aus dem Datenschutzrecht sind zugleich immer auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Solche Verstöße können nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Mit einer Abmahnung wird der Online-Händler aufgefordert, den Verstoß zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung häufig beigefügt ist, sollte keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden, weil damit ein verbindlicher Unterlassungsvertrag geschlossen wird. Wird nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der abgemahnte Verstoß erneut begangen, muss an den Abmahner einer hohe Vertragsstrafe gezahlt werden. Als weitere Konsequenz der Abmahnung sind Abmahnkosten zu zahlen. Durch eine fachkundige Prüfung des Webshops und des Auftritts auf Online-Marktplätzen können teure Abmahnungen im Vorfeld vermieden werden.
Anwältin für IT-Recht und E-Commerce-Recht
Als Anwältin für IT-Recht und E-Commerce-Recht beschäftige ich mich seit vielen Jahren mit den sich ständig ändernden Pflichten, die Online-Händler beachten müssen und der rechtssicheren Gestaltung von Webshops. In meinem Blog berichte ich über aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsfragen, die die Branche tagtäglich bewegen.